Hier erhalten Sie Information zu vergangenen und anstehenden Wahlereignissen.
Ansprechpartner(innen): Thomas Ebi / Juliane Krauße / Isabell Langenberg
Hier gelangen Sie zu dem Ergebnis der Kommunalwahl 2020 für die Gemeinde Ammerthal
https://okvote.osrz-akdb.de/OK.VOTE_OP/Wahl-2020-03-15/09371111/html5/index.html
Die Bundestagswahl 2021 -- Sie fand am 26. September 2021 statt.
Landtags- und Bezirkswahl 2023 -- Sie fand am 08. Oktober 2023 statt.
Am 09. Juni 2024 fand die Europawahl 2024 statt.
Hier finden Sie die Ergebnisse.
Die (vorgezogene) Bundestagswahl 2025 -- Sie findet voraussichtlich am 23.02.2025 statt.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.
Hinweis: Nur vorübergehend im Ausland?
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Antragsformular und zuständige Gemeinde
Je nachdem, welcher Fall der Wahlberechtigung vorliegt, ist eines der beiden Formulare zu verwenden:
Fall 1: frühere Wohnung oder früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.
Rechtsgrundlage
§ § 18 Absatz 4 BWO , § 88 Absatz 3 BWO
Fall 2: Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen (Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft!)
"Sie sind Deutsche oder Deutscher, leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet, haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück, Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)"
Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals im Inland wohnhaft waren, ist die Gemeinde zuständig, mit der sie nach ihrer Erklärung hinsichtlich der Vertrautheit und Betroffenheit am engsten verbunden sind. Diese engste Verbindung besteht meistens zu dem Ort, auf den sich die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland“ bezieht. Wird zum Beispiel eine Arbeitsleistung als Grenzpendler an einem Ort im Inland erbracht, ist dies der Anknüpfungspunkt für die Ausübung des Wahlrechts. Bei Ortskräften deutscher Auslandsvertretungen ist dies in der Regel das Auswärtige Amt und damit das Bezirksamt Mitte von Berlin (Wahlkreis 74). In Fällen, in denen ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren die des letzten Fortzuges.
Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Sollte die Bundestagswahl regulär am 28. September 2025 stattfinden, endet die Frist für die Antragstellung am 7. September 2025. Im Fall einer vorgezogenen Wahl werden die Fristen durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist hier veröffentlicht:
Nach diesem Entwurf würde die Frist zur Antragstellung auf Eintragung ins Wählerverzeichnis weiterhin der 21. Tag vor der Wahl bleiben. Dieser würde ausgehend von einem Wahltag 23. Februar 2025 auf Sonntag, den 2. Februar 2025 fallen.